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§ 5 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen



(1) 1Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. 2Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.



 
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Frühere Fassungen von § 5 EinsatzWVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EinsatzWVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinsatzWVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzWVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EinsatzWVG Erstattungsanspruch
... oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
...  § 3 Berufliche Qualifizierung § 4 Schutzzeit § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen Abschnitt 2 Regelungen für ... geltenden Fassung" eingefügt. b) In Nummer 4 werden die Wörter „ § 5 Absatz 6 bis 10" durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9" ersetzt und werden nach ... Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 10" durch die Wörter „ § 5 Absatz 6 bis 9" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 5 des ... von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet." 6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 , § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 ...