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Abschnitt 4 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer

§ 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung



(1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. 2Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen.

(2) 1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. 2§ 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,

4.
Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder

5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.




§ 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit



(1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Nettoentgelt.

(2) 1Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 2Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde.

(3) 1Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. 2Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. 3Der Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. 4Satz 2 gilt für Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, das die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit der Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag nur der nach § 257 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu berücksichtigen ist. 5Entgelt sind das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermonate. 6Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige besondere Zahlungen. 7Entgeltbestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer Ansatz.




§ 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit



1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. 2In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. 3Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.




§ 15 Befristete Arbeitsverhältnisse



1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. 2Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.