a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 97 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Form der Verträge | |
(Text alte Fassung) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen. | (Text neue Fassung) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen. |
§ 4 Gewährung der Beihilfe | |
(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen. | (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen. |
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest. |