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Änderung § 2 KBFG vom 01.01.2017

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§ 2 KBFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 KBFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

1 Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren gefördert werden. 2 Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

(Text neue Fassung)

1 Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. 2 Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.