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Änderung § 2 KBFG vom 01.01.2017
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§ 2 KBFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 KBFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Sondervermögens | |
(Text alte Fassung) 1 Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren gefördert werden. 2 Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt. | (Text neue Fassung) 1 Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. 2 Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt. |
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