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Änderung § 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 15.07.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1344 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck | |
(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht zu, auf dessen Grundlage der Deutsche Bundestag unter Beachtung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen energiepolitischen Ziele prüft, ob der Steinkohlenbergbau weiter gefördert wird. Der Steinkohlenbergbau und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) werden angehört. Dem Bericht sind Gutachten anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute zugrunde zu legen und beizufügen. (3) Dieses Gesetz dient der Finanzierung | (Text neue Fassung) (2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung |
a) des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018, b) der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen, c) der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und d) des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus. | |
(4) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. | (3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. |
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