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AutomAusbErprobV
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§ 1
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§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV
k.a.Abk.
)
V. v. 08.01.2008
BGBl. I S. 2
(
Nr. 1
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 02.04.2013
BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4
Berufliche Bildung
2 weitere Fassungen
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Eingangsformel
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→
§ 2
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Abweichend von §
4
Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
Eingangsformel
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→
§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutomAusbErprobV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 AutomAusbErprobV Zweck der Entwicklung und Erprobung
... der Ausbildung nach §
1
sollen zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ...
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