Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
|
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutomAusbErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AutomAusbErprobV Zweck der Entwicklung und Erprobung
... der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8066/a153809.htm