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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
§ 2 Zweck der Entwicklung und Erprobung
Während der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur des neuen Ausbildungsberufes Fachkraft für Automatenservice und des darauf aufbauenden Ausbildungsberufes Automatenfachmann/Automatenfachfrau auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Ausbildungsbetrieben erprobt werden.
§ 3 Sachverständigenbeirat
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung ist ein Sachverständigenbeirat zur Beobachtung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.
§ 4 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau drei Jahre.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1), für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Automatenservice,
- 2.
- Technische Kommunikation,
- 3.
- Warenbewirtschaftung,
- 4.
- Abrechnungen und Auswertungen von Automatenaufstellplätzen,
- 5.
- Verkaufsförderung,
- 6.
- Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung.
(3) Die Berufsausbildung zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Automatenservice,
- 2.
- Technische Kommunikation,
- 3.
- Warenbewirtschaftung,
- 4.
- Abrechnungen und Auswertungen von Automatenaufstellplätzen,
- 5.
- Verkaufsförderung,
- 6.
- Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationen
- 1.
- Kaufmännische Geschäftsprozesse in der Automatenwirtschaft oder
- 2.
- Installation und Inbetriebnahme von Automaten sowie zwei der folgenden Wahlqualifikationen:
- 3.
- Marketing,
- 4.
- Personalwirtschaft,
- 5.
- Instandhaltung von Automaten,
- 6.
- Informations- und Kommunikationstechnik für Automaten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung,
- 6.
- Unternehmerisches Handeln.
§ 6 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Servicearbeiten an Automaten statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Servicearbeiten an Automaten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Aufgabenstellungen aus den Gebieten Auslesen, Säubern, Entleeren, Auffüllen und Warten von Automaten lösen kann,
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten,
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenbetreuung,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung,
- 3.
- Kundenkommunikation,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
- b)
- die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,
- c)
- technische Kommunikationsmittel anwenden,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:
- a)
- Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,
- b)
- Auslesen, Befüllen und Entleeren,
- c)
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,
- d)
- Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,
- b)
- Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,
- c)
- Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,
- d)
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,
- b)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
- c)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Automatenbetreuung 50 Prozent,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung 20 Prozent,
- 3.
- Kundenkommunikation 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend"
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 10 Teil 1 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenbetreuung,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung,
- 3.
- Kundenkommunikation.
(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
- b)
- die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,
- c)
- technische Kommunikationsmittel anwenden,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:
- a)
- Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,
- b)
- Auslesen, Befüllen und Entleeren,
- c)
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,
- d)
- Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,
- b)
- Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,
- c)
- Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,
- d)
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,
- b)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
- c)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenwirtschaft,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Automatenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert selbstständig planen,
- b)
- Arbeitsaufträge bearbeiten und Lösungen entwickeln,
- c)
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren
- 2.
- hierfür ist unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Installieren und Reparieren von Automaten,
- b)
- Bearbeiten von kaufmännischen Geschäftsvorgängen;
- 3.
- der Prüfling soll bis zu zwei Prüfungsprodukte erstellen und seine Arbeit mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Automatenbetreuung 20 Prozent,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung 10 Prozent,
- 3.
- Kundenkommunikation 10 Prozent,
- 4.
- Automatenwirtschaft 50 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche in Teil 2 der Abschlussprüfung, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 13 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice erzielten Leistungen mit Ausnahmen der Leistungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 10.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 AutomAusbErprobV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2015 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft V. v. 2. April 2013 BGBl. I S. 656 m.W.v. 9. April 2013
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Automatenservice (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheiden b) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungs- mittel übernehmen c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Voll- zähligkeit und Unversehrtheit kontrollieren d) Füllstände prüfen, Automaten bedarfsgerecht befüllen und leeren e) Sicht- und Funktionskontrolle an Automaten durchführen f) Handbücher und Bedienungshinweise nutzen g) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchfüh- ren | 18 | |
h) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursa- chen erkennen, vor Ort beheben und doku- mentieren i) Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergrei- fen j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder lesen und anwenden k) Verschleißteile erneuern, mechanische Bau- gruppen und Bauteile austauschen l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Auf- stellplatz der Automaten ergreifen n) Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen | 19 | |||
2 | Technische Kommunikation (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Informationssysteme nutzen, Software einset- zen, Peripheriegeräte anschließen, Daten ein- geben, sichern und pflegen b) Regelungen zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit einhalten | 3 | |
c) digitale und analoge Prüf- und Messdaten lesen und auswerten d) Protokolle und Berichte anfertigen | 4 | |||
3 | Warenbewirtschaftung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) automatengerechte Produkte unterscheiden b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammen- stellen c) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen, Fehlbestände ergänzen d) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen | 14 | |
4 | Abrechnungen und Aus- wertungen von Automaten- aufstellplätzen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Kassenbestände auslesen und dokumentie- ren, Zahlungsmittel prüfen, Soll-Ist-Vergleich durchführen | 6 | |
b) Automatenabrechnungen und Kassenab- schlüsse durchführen c) Geldbewegungen dokumentieren d) Statistiken und betriebliche Kennziffern aus- werten e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulatio- nen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen | 12 | |||
5 | Verkaufsförderung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kun- dengewinnung umsetzen b) über Leistungsangebote informieren, Kunden- wünsche ermitteln c) Verbesserungen des Leistungsangebotes vor- schlagen d) Informations- und Beratungsgespräche führen e) Beschwerden und Reklamationen entgegen- nehmen und bearbeiten f) Werbeaktionen umsetzen | 10 | |
6 | Rechtliche Rahmenbedingun- gen für die Automatenwirt- schaft (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü- tungsvorschriften umsetzen b) Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestim- mungen kontrollieren c) Einhaltung hygienerechtlicher Bestimmungen kontrollieren d) datenschutzrechtliche Bestimmungen beach- ten | 5 | |
e) gewerbe- und steuerrechtliche Vorschriften beachten f) bau-, straßen- und wegerechtliche Vorschrif- ten bei der Automatenaufstellung einhalten | 3 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den aus- bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie- bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor- ganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut- zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) betriebliche Prozessabläufe beurteilen und planen c) Termine planen und kontrollieren d) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesse- rung einleiten e) Fehler und Qualitätsmängel feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | 6 | |
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren g) Kommunikationstechniken anwenden h) Standardsoftware anwenden, Daten einge- ben, sichern und pflegen i) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | 4 |
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Automatenservice (§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) | a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheiden b) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungs- mittel übernehmen c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Voll- zähligkeit und Unversehrtheit kontrollieren d) Füllstände prüfen, Automaten bedarfsge- recht befüllen und leeren e) Sicht- und Funktionskontrolle an Automaten durchführen f) Handbücher und Bedienungshinweise nut- zen g) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durch- führen | 18 | ||
h) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursa- chen erkennen, vor Ort beheben und doku- mentieren i) Maßnahmen zum Manipulationsschutz er- greifen j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder lesen und anwenden k) Verschleißteile erneuern, mechanische Bau- gruppen und Bauteile austauschen l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Auf- stellplatz der Automaten ergreifen n) Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen | 19 | ||||
2 | Technische Kommunikation (§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) | a) Informationssysteme nutzen, Software ein- setzen, Peripheriegeräte anschließen, Daten eingeben, sichern und pflegen b) Regelungen zum Datenschutz und zur Da- tensicherheit einhalten | 3 | ||
c) digitale und analoge Prüf- und Messdaten lesen und auswerten d) Protokolle und Berichte anfertigen | 4 | ||||
3 | Warenbewirtschaftung (§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) | a) automatengerechte Produkte unterscheiden b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammen- stellen c) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen, Fehlbestände ergänzen d) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen | 14 | ||
4 | Abrechnungen und Auswertungen von Automatenaufstellplätzen (§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) | a) Kassenbestände auslesen und dokumentie- ren, Zahlungsmittel prüfen, Soll-Ist-Vergleich durchführen | 6 | ||
b) Automatenabrechnungen und Kassenab- schlüsse durchführen c) Geldbewegungen dokumentieren d) Statistiken und betriebliche Kennziffern aus- werten e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkula- tionen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen | 12 | ||||
5 | Verkaufsförderung (§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen b) über Leistungsangebote informieren, Kun- denwünsche ermitteln c) Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagen d) Informations- und Beratungsgespräche füh- ren e) Beschwerden und Reklamationen entgegen- nehmen und bearbeiten f) Werbeaktionen umsetzen | 10 | ||
6 | Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 5 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) | a) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü- tungsvorschriften umsetzen b) Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestim- mungen kontrollieren c) Einhaltung hygienerechtlicher Bestimmun- gen kontrollieren d) datenschutzrechtliche Bestimmungen be- achten | 5 | ||
e) gewerbe- und steuerrechtliche Vorschriften beachten f) bau-, straßen- und wegerechtliche Vorschrif- ten bei der Automatenaufstellung einhalten | 3 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Kaufmännische Geschäftsprozesse in der Automatenwirtschaft (§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) | a) Preise kalkulieren und gestalten, Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisieren b) Standortkalkulationen erstellen, Standortin- vestitionen planen c) Bonitätsprüfungen durchführen d) Finanzierungsarten auswählen, Finanzie- rungskosten ermitteln e) Verträge vorbereiten und allgemeine Ge- schäftsbedingungen anwenden f) Rechnungen erstellen, Vorgänge des Zah- lungsverkehrs und des Mahnwesens bear- beiten g) Eingangsrechnungen bearbeiten h) Geschäftsvorgänge buchen i) Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren, betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereiten j) Statistiken erstellen und auswerten, Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben aufbereiten k) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen | 24 | ||
2 | Installation und Inbetriebnahme von Automaten (§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) | a) Bauteile und Werkstoffe, insbesondere aus Kunststoff und Metall, manuell und maschi- nell bearbeiten b) elektrische Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicher- heit auswählen c) Automaten nachrüsten, demontieren und montieren, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten d) Schutz gegen direktes Berühren sicherstel- len, mechanische und elektrische Sicher- heitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit prü- fen e) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit beurteilen, Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichten f) Messverfahren und Messgeräte auswählen und handhaben g) elektrische und mechanische Größen mes- sen, prüfen und bewerten h) Steuerschaltungen aufbauen und ihre Funk- tion prüfen i) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen j) Baugruppen und Geräte mit unterschiedli- chen Anschlusstechniken verbinden und konfigurieren k) Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, einrichten und prüfen l) Schutz- und Potenzialausgleichsleiter prüfen und beurteilen m) Isolationswiderstände messen und beurtei- len n) Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag ergreifen o) Schutzarten von elektrischen Geräten hin- sichtlich der Umgebungsbedingungen beur- teilen p) Automaten in Betrieb nehmen q) Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von Automaten sicherstellen und dokumen- tieren r) Datenprotokolle interpretieren | 24 | ||
3 | Marketing (§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) | a) Standort- und Marktanalysen durchführen b) Automaten nach Standortgesichtspunkten auswählen c) Maßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung entwickeln und umsetzen d) Vertriebsstrategien entwickeln, Vertriebs- wege auswählen e) Werbemaßnahmen einschließlich Erfolgs- kontrollen durchführen f) Presse- und Öffentlichkeitsarbeiten durch- führen | 13 | ||
4 | Personalwirtschaft (§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) | a) Personalplanung durchführen b) Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwenden c) Vorgänge der Personalverwaltung auch in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter Beachtung ar- beits- und tarifrechtlicher Bestimmungen be- arbeiten d) Personaleinsatz planen e) Personalentwicklungsmaßnahmen planen und umsetzen f) Entgeltabrechnungen vorbereiten | 13 | ||
5 | Instandhaltung von Automaten (§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) | a) mechatronische Verschleißteile austauschen b) Baugruppen und -teile demontieren, instand setzen und montieren c) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten lesen und anwenden d) elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne lesen und anwenden e) Bauteile austauschen und nacharbeiten f) systematische Fehlersuche durchführen g) Störungsursachen feststellen und analysie- ren, Störungen beseitigen h) Prüfarten, Prüfmittel und Prüfpläne auswäh- len und anwenden i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen j) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen k) Funktionsprüfungen durchführen l) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten verglei- chen und einstellen m) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren | 13 | ||
6 | Informations- und Kommunikationstechnik für Automaten (§ 5 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) | a) Softwarekomponenten auswählen, installie- ren, testen und anpassen b) Versionswechsel von Software durchführen c) Betriebssysteme und Anwendungspro- gramme installieren und konfigurieren d) IT-Systeme in Netzwerke einbinden e) Datenübertragung und Netzwerke prüfen, Störungen beheben f) Testprogramme einsetzen, Hardwarekompo- nenten auswählen, prüfen und austauschen g) Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen h) digitale und analoge Prüf- und Messdaten ermitteln und auswerten i) Hard- und Softwareänderungen dokumen- tieren | 13 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den aus- bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie- bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor- ganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut- zes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) betriebliche Prozessabläufe beurteilen und planen c) Termine planen und kontrollieren d) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesse- rung einleiten e) Fehler und Qualitätsmängel feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | 6 | ||
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren g) Kommunikationstechniken anwenden h) Standardsoftware anwenden, Daten einge- ben, sichern und pflegen i) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | 4 | ||||
6 | Unternehmerisches Handeln (§ 5 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) | a) Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläutern b) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigen c) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden | 2 |
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