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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Automatenservice (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheiden b) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungs- mittel übernehmen c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Voll- zähligkeit und Unversehrtheit kontrollieren d) Füllstände prüfen, Automaten bedarfsgerecht befüllen und leeren e) Sicht- und Funktionskontrolle an Automaten durchführen f) Handbücher und Bedienungshinweise nutzen g) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchfüh- ren | 18 | |
h) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursa- chen erkennen, vor Ort beheben und doku- mentieren i) Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergrei- fen j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder lesen und anwenden k) Verschleißteile erneuern, mechanische Bau- gruppen und Bauteile austauschen l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbinden m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Auf- stellplatz der Automaten ergreifen n) Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen | 19 | |||
2 | Technische Kommunikation (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Informationssysteme nutzen, Software einset- zen, Peripheriegeräte anschließen, Daten ein- geben, sichern und pflegen b) Regelungen zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit einhalten | 3 | |
c) digitale und analoge Prüf- und Messdaten lesen und auswerten d) Protokolle und Berichte anfertigen | 4 | |||
3 | Warenbewirtschaftung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) automatengerechte Produkte unterscheiden b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammen- stellen c) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen, Fehlbestände ergänzen d) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen | 14 | |
4 | Abrechnungen und Aus- wertungen von Automaten- aufstellplätzen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Kassenbestände auslesen und dokumentie- ren, Zahlungsmittel prüfen, Soll-Ist-Vergleich durchführen | 6 | |
b) Automatenabrechnungen und Kassenab- schlüsse durchführen c) Geldbewegungen dokumentieren d) Statistiken und betriebliche Kennziffern aus- werten e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulatio- nen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen | 12 | |||
5 | Verkaufsförderung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kun- dengewinnung umsetzen b) über Leistungsangebote informieren, Kunden- wünsche ermitteln c) Verbesserungen des Leistungsangebotes vor- schlagen d) Informations- und Beratungsgespräche führen e) Beschwerden und Reklamationen entgegen- nehmen und bearbeiten f) Werbeaktionen umsetzen | 10 | |
6 | Rechtliche Rahmenbedingun- gen für die Automatenwirt- schaft (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhü- tungsvorschriften umsetzen b) Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestim- mungen kontrollieren c) Einhaltung hygienerechtlicher Bestimmungen kontrollieren d) datenschutzrechtliche Bestimmungen beach- ten | 5 | |
e) gewerbe- und steuerrechtliche Vorschriften beachten f) bau-, straßen- und wegerechtliche Vorschrif- ten bei der Automatenaufstellung einhalten | 3 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- gung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen- nen e) wesentliche Bestimmungen der für den aus- bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie- bes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsor- ganisationen, Berufsvertretungen und Ge- werkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertre- tungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall- verhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut- zes anwenden; Verhaltensweisen bei Brän- den beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege- lungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um- weltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei- ner umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Arbeitsorganisation, Kommunikation, Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) betriebliche Prozessabläufe beurteilen und planen c) Termine planen und kontrollieren d) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesse- rung einleiten e) Fehler und Qualitätsmängel feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | 6 | |
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren g) Kommunikationstechniken anwenden h) Standardsoftware anwenden, Daten einge- ben, sichern und pflegen i) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | 4 |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutomAusbErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AutomAusbErprobV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fachkraft für Automatenservice sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 ), für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau die im Ausbildungsrahmenplan ...
§ 7 AutomAusbErprobV Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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