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§ 12 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Automatenbetreuung 20 Prozent,

2.
Automatenbewirtschaftung 10 Prozent,

3.
Kundenkommunikation 10 Prozent,

4.
Automatenwirtschaft 50 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche in Teil 2 der Abschlussprüfung, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach § 11 Abs. 4 die Anforderungen nach § 8, so hat der Prüfling den Abschluss Fachkraft für Automatenservice erreicht.