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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 13 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Automatenfachmann/zur Automatenfachfrau gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Automatenservice erzielten Leistungen mit Ausnahmen der Leistungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 10.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8066/a153821.htm