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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft (AutomAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 08.01.2008 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2015; FNA: 806-22-2-4 Berufliche Bildung
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§ 10 Teil 1 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenbetreuung,
- 2.
- Automatenbewirtschaftung,
- 3.
- Kundenkommunikation.
(4) Für den Prüfungsbereich Automatenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Automatenservice kundenorientiert planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren,
- b)
- die Funktionsfähigkeit von Automaten überprüfen und sicherstellen,
- c)
- technische Kommunikationsmittel anwenden,
- d)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
- 2.
- hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen, wobei der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen ist:
- a)
- Aufstellen und Anschließen betriebsfertiger Automaten,
- b)
- Auslesen, Befüllen und Entleeren,
- c)
- Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen,
- d)
- Fehlersuche und Beseitigung von Störungen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Automatenabrechnungen und Kassenabschlüsse durchführen,
- b)
- Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien bewerten und Optimierungsvorschläge entwickeln,
- c)
- Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung umsetzen,
- d)
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die situationsgerechte Information und Beratung von Kunden darstellen,
- b)
- Möglichkeiten der Konfliktlösung aufzeigen,
- c)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben anhand praxisbezogener Fälle bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AutomAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutomAusbErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AutomAusbErprobV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
§ 13 AutomAusbErprobV Fortsetzung der Berufsausbildung
... Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 10. ...
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