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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Ausbildereignung


(Text neue Fassung)

§ 11 Ausbildereignung


vorherige Änderung

(1) 1 Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser Handlungsbereich bestanden worden ist. 2 Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4 Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5 Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.



(1) 1 Wer den Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4 Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5 Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

(heute geltende Fassung)