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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 40 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VeranstFachWPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Ausbildereignung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Ausbildereignung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:



(2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft,

2. Rechnungswesen,

3. Recht und Steuern,

4. Unternehmensführung.

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(3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:



(3) Der Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen,

2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten,

3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen,

4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen,

5. Führung und Zusammenarbeit.

(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen.

(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.



(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er oder sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 bis 9 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 5 bis 9 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. das Fachgespräch
nach § 3 Absatz 8 sowie

2. die Präsentation
nach § 3 Absatz 6.

2 Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs
und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.


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§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen',

3. in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen'.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' mit 25 Prozent,

2. im Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Ausbildereignung




§ 11 Ausbildereignung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser Handlungsbereich bestanden worden ist. 2 Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4 Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5 Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.



(1) 1 Wer den Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4 Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5 Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 12 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)




Anlage 1 Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 114)


a) Die Wörter 'durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' werden durch
die Wörter 'zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6


89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75
und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)




Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 115-116)


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 8
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,


5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung
und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie

b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils,

b) Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,

c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie

d) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.