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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3) | (Text neue Fassung)Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 115-116) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note, c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie d) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1. |
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