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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 17.12.2019
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. |
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