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Änderung § 4 BAB-KAbgV vom 09.03.2023
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§ 4 BAB-KAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 4 BAB-KAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Güterverkehr vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2 Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden. | (Text neue Fassung) 1 Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2 Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden. |
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