Änderung § 4 BAB-KAbgV vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie der BAB-KAbgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BAB-KAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 4 BAB-KAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sicherheitsleistung


(Text alte Fassung)

1 Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Güterverkehr vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2 Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.

(Text neue Fassung)

1 Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2 Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed