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Änderung Anlage 1 EMVG vom 28.04.2012

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Anlage 1 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung


1. Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

a) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

b) einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;

c) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen;

d) eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.

2. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;

(Text alte Fassung)

b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 10 Abs. 1;

(Text neue Fassung)

b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1;

c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;

d) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;

e) Datum der Erklärung;

f) Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.