Tools:
Update via:
Änderung Anlage 1 EMVG vom 28.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EMVGuaÄndG am 28. April 2012 und Änderungshistorie des EMVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 1 EMVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | Anlage 1 EMVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung | |
1. Technische Unterlagen Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen: a) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b) einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen; c) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen; d) eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist. 2. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG; | |
(Text alte Fassung) b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 10 Abs. 1; | (Text neue Fassung) b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1; |
c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; d) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird; e) Datum der Erklärung; f) Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8099/al33672-0.htm