Änderung § 9 EuAbgG vom 14.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung
§ 9 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entschädigung


(Text alte Fassung)

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes.

(Text neue Fassung)

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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