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Änderung § 31 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 31 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 31 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 98 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten


(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufsquoten entsprechend.

(2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.

(Text alte Fassung)

(3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 

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