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Synopse aller Änderungen der MilchQuotV am 01.04.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2011 durch Bekanntmachung der MilchQuotVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchQuotV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch B. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 775 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote | |
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März, 2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und 3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind. |
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
§ 16 Übertragungsstellen | |
(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost. | |
(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. | (2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt zu geben. |
(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz. (4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist. (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und dem folgenden Zwölfmonatszeitraum der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe | |
(1) Der Inhaber einer Quote kann 1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle einer Anlieferungsquote müssen der Überlassende und der Übernehmer vor und der Übernehmer während der Überlassung an denselben Käufer liefern. Jede Überlassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens 1.000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung. | |
(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden zuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle | (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden zuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle |
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie 2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung beizufügen. (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer Anlieferungsquote der Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote das Hauptzollamt die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und im Falle einer Anlieferungsquote zusätzlich dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen. (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor. (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
§ 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten | |
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufsquoten entsprechend. (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. | |
(3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen. | (3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Quoten mitzuteilen. --- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |
§ 39 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen | |
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag der Überschussabgabe, der nach der EU-Milchquotenregelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist, von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt, ab. | |
(2) 1 Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungsquote vor dem März eines Zwölfmonatszeitraums überschreiten, hat der Käufer Lieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten. 2 Die Saldierungsbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung der Vorauszahlung unberücksichtigt. 3 Der Milcherzeuger kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden. 4 Steht fest, dass die Milchabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. 5 Auf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen Vorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, soweit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, gestellte Sicherheiten freizugeben. | (2) 1 Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungsquote vor dem März eines Zwölfmonatszeitraums überschreiten, hat der Käufer Lieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten. 2 Die Saldierungsbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung der Vorauszahlung unberücksichtigt. 3 Der Milcherzeuger kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden. 4 Steht fest, dass die Milchabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt zu geben. 5 Auf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen Vorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, soweit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, gestellte Sicherheiten freizugeben. |
(3) 1 Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen und ist für den Übertragenden und den Übernehmer derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Überschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungsquoten des Übertragenden und des Übernehmers berechnen sowie von dem Übertragenden und dem Übernehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Absatz 1 erheben. 2 Entscheidet sich der Käufer für die in Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmaligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. 3 Widerspricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet Satz 1 keine Anwendung. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird. (4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszahlungen sind vom Käufer im Rahmen seiner Buchführung auf einem gesonderten Konto (Milchabgabenkonto) zu verbuchen. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
§ 57 Übergangsregelungen | |
(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2011 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Bestimmungen. (2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2011 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist. (3) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung. | |
(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011 stattfindenden Übertragungsstellentermin maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs weiter zur Milcherzeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 sind entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden. | (4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011 stattfindende Übertragungsstellentermin maßgeblich ist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiternutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebes weiter zur Milcherzeugung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge, wobei die Einziehung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölfmonatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend auf die Weiterbewirtschaftungspflicht anzuwenden. |
(6) Soweit 1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung Beschränkungen, die vor dem 1. April 2011 im Zusammenhang mit der Übertragung oder Nutzung von Quoten bestanden, (vormalige Beschränkungen) verringern oder aufheben und 2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzelnen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem 1. April 2011 beendet war, ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für die Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Bescheinigung über eine Quote, steht diese Bescheinigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen. (7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Absatzes 6 sind 1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens, 2. sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung mit einem Betrieb, 3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Quotenübertragung mit einem Betrieb, 4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung, 5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Auflösung einer Gesellschaft und 6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der Ausübung des Übernahmerechts. |
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