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Änderung § 14 MilchQuotV vom 01.04.2011
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§ 14 MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 14 MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch B. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 775 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote | |
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März, 2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und 3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind. |
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen. | |
--- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8126/al27993-0.htm