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Änderung § 14 MilchQuotV vom 01.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 14 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 775
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote


(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,

2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und

3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober

bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *) Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

vorherige Änderung

 


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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)