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Synopse aller Änderungen der UnbilligkeitsV am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 der 1. UnbilligkeitsVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UnbilligkeitsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UnbilligkeitsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | UnbilligkeitsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Grundsatz § 2 Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld § 3 Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente § 4 Erwerbstätigkeit § 5 Bevorstehende Erwerbstätigkeit | |
(Text alte Fassung) § 6 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Hilfebedürftigkeit im Alter § 7 Inkrafttreten |
§ 6 (neu) | § 6 Hilfebedürftigkeit im Alter |
1 Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. 2 Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. | |
§ 6 Inkrafttreten | § 7 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8182/v201053-2017-01-01.htm