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Synopse aller Änderungen der UnbilligkeitsV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 der 1. UnbilligkeitsVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UnbilligkeitsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UnbilligkeitsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
UnbilligkeitsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 3 Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
§ 4 Erwerbstätigkeit
§ 5 Bevorstehende Erwerbstätigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter
§ 7
Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (neu)




§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. 2 Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

vorherige Änderung

§ 6 Inkrafttreten




§ 7 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.