Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)
V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762 (Nr. 16); aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
Anzeige
Zitierungen von § 1 VIGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VIGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VIGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8188/a154832.htm