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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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§ 1 - Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)

V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762 (Nr. 16); aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Gebühren und Auslagen



Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

 
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Zitierungen von § 1 VIGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VIGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VIGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VIGGebV (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis