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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)
V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762 (Nr. 16); aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
1 | Auskünfte | |
1.1 | Erteilung einfacher - auch schriftlicher - Auskünfte mit Herausgabe von bis zu 3 Abschriften | 5 bis 25 |
1.2 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. | 30 bis 250 |
2 | Herausgabe | |
2.1 | Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst) | 15 bis 125 |
2.2 | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwal- tungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahms- weise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. | 30 bis 250 |
3 | Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- maßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. | 5 bis 250 |
4 | Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucher- informationsgesetzes | gebührenfrei |
5 | Widerspruch | |
5.1 | vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungs- akt festgesetzten Gebühr, jedoch mindestens 25 Euro |
5.2 | Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn, jedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung | bis zur Höhe von 75 Prozent der Gebühr für die vollstän- dige oder teilweise Zurück- weisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme, jedoch mindestens 15 Euro |
5.3 | vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die Festsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs | bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrages, jedoch mindestens 15 Euro, wenn nicht der streitige Betrag geringer ist |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8188/index.htm