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Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)

V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762 (Nr. 16); aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Gebühren und Auslagen



Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes.


§ 2 Befreiung und Ermäßigung



Für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.


Anlage (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro
1Auskünfte 
1.1Erteilung einfacher - auch schriftlicher - Auskünfte mit Herausgabe von bis zu
3 Abschriften
5 bis 25
1.2Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei
Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr
ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.
30 bis 250
2Herausgabe 
2.1Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst) 15 bis 125
2.2Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwal-
tungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen
eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahms-
weise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.
30 bis 250
3Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs-
maßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines
außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis
zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.
5 bis 250
4Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucher-
informationsgesetzes
gebührenfrei
5Widerspruch 
5.1vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die
Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder
der Einsichtnahme
bis zur Höhe der für den
angefochtenen Verwaltungs-
akt festgesetzten Gebühr,
jedoch mindestens 25 Euro
5.2Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer
Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn,
jedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung
bis zur Höhe von 75 Prozent
der Gebühr für die vollstän-
dige oder teilweise Zurück-
weisung eines Widerspruchs
gegen die Ablehnung der
Erteilung einer Auskunft, der
Herausgabe von Abschriften
oder der Einsichtnahme,
jedoch mindestens 15 Euro
5.3vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die
Festsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs
bis zur Höhe von 10 Prozent
des streitigen Betrages,
jedoch mindestens 15 Euro,
wenn nicht der streitige
Betrag geringer ist