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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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Anlage - Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)
V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762 (Nr. 16); aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage (zu § 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
1 | Auskünfte | |
1.1 | Erteilung einfacher - auch schriftlicher - Auskünfte mit Herausgabe von bis zu 3 Abschriften | 5 bis 25 |
1.2 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. | 30 bis 250 |
2 | Herausgabe | |
2.1 | Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst) | 15 bis 125 |
2.2 | Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwal- tungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahms- weise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. | 30 bis 250 |
3 | Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- maßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden. | 5 bis 250 |
4 | Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucher- informationsgesetzes | gebührenfrei |
5 | Widerspruch | |
5.1 | vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungs- akt festgesetzten Gebühr, jedoch mindestens 25 Euro |
5.2 | Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn, jedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung | bis zur Höhe von 75 Prozent der Gebühr für die vollstän- dige oder teilweise Zurück- weisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme, jedoch mindestens 15 Euro |
5.3 | vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die Festsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs | bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrages, jedoch mindestens 15 Euro, wenn nicht der streitige Betrag geringer ist |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8188/a154835.htm