Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV)

V. v. 24.04.2008 BGBl. I S. 762 (Nr. 16); aufgehoben durch § 4 V. v. 22.11.2012 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 2125-46-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Befreiung und Ermäßigung



Für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.



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