Tools:
Update via:
Änderung § 5 BSEUntersV vom 27.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BSEUntersV, alle Änderungen durch Artikel 1 FleischhRuViehVerkVÄndV am 27. Juni 2006 und Änderungshistorie der BSEUntersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 BSEUntersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung | § 5 BSEUntersV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 20.06.2006 BGBl. I 1333 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch | |
(Text alte Fassung) (1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat im Falle 1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewonnen wurde, 2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere und des Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder zu führen. | (Text neue Fassung) (1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen. |
(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/82/al946-0.htm