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§ 11 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)
V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 11 Neubaupreis
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich vereinbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bauzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erstausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und üblich sind.
Zitierungen von § 11 SchiffsBelWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchiffsBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchiffsBelWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchiffsBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
... 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) und der Neubaupreis (§ 11 ) oder Kaufpreis (§ 12) des zu bewertenden Schiffes zu ermitteln. (2) Der ...
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