Änderung § 10a Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 01.08.2022

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§ 10a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 10a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
 

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Übergangsvorschrift


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Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

 



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