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Änderung § 9 RDV vom 26.11.2019
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§ 9 RDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 RDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Löschung von Veröffentlichungen | |
(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Soweit Daten in einem zentralen Dateisystem nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2 Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde. |
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