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Synopse aller Änderungen der MTA-APrV am 23.04.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. April 2016 durch Artikel 22 des EURLHuGBUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MTA-APrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MTA-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | MTA-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ausbildung § 2 Staatliche Prüfung § 3 Prüfungsausschuß § 4 Zulassung zur Prüfung § 5 Niederschrift § 6 Benotung § 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung § 8 Rücktritt von der Prüfung § 9 Versäumnisfolgen § 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 11 Prüfungsunterlagen Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung § 13 Mündlicher Teil der Prüfung § 14 Praktischer Teil der Prüfung Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung § 16 Mündlicher Teil der Prüfung § 17 Praktischer Teil der Prüfung Abschnitt 4 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik § 18 Schriftlicher Teil der Prüfung § 19 Mündlicher Teil der Prüfung § 20 Praktischer Teil der Prüfung Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten § 21 Schriftlicher Teil der Prüfung § 22 Mündlicher Teil der Prüfung § 23 Praktischer Teil der Prüfung Abschnitt 6 Erlaubniserteilung § 24 Erlaubnisurkunden Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat § 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes | |
(Text alte Fassung) § 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat § 25b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen | (Text neue Fassung) § 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 25b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat § 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen |
Abschnitt 7 Schlußvorschriften § 26 Inkrafttreten Schlußformel Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1) Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3) Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1) Anlage 7 (zu § 24) | |
Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 9 (zu § 25a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung | Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Anlage 8 (zu § 25b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) |
§ 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes | |
(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. | (1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3 Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. |
(2) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2 Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung 'Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin' oder 'Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent', 'Medizinisch-technische Radiologieassistentin' oder 'Medizinisch-technischer Radiologieassistent', 'Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik' oder 'Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik' oder 'Veterinärmedizinisch-technische Assistentin' oder 'Veterinärmedizinisch-technischer Assistent'. (4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen. | |
(5) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. 2 Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. | (5) 1 Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2 Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3 Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. |
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. | |
§ 25a (neu) | § 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben. (2) 1 Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen. (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. (4) 1 Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4 In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. 5 Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. 6 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 8 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. (5) 1 Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (6) 1 Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (7) 1 Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (8) 1 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2 Sie darf einmal wiederholt werden. 3 Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt. (9) 1 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2 Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann. | |
§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat | § 25b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat |
(1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird. (2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden. (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. (4) 1 Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3 Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4 Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 5 In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. 6 Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 7 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8 Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 9 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. (5) 1 Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. (6) 1 Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. (7) 1 Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3 Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. (8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. (9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. | |
§ 25b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen | § 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen |
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, |
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und | |
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) 1 Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend. | 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben. (3) 1 Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. |
Anlage 7a (neu) | Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang |
Anlage 7b (neu) | Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung |
Anlage 8 (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang | Anlage 8 (zu § 25b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) |
--- *) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe '§ 25a' durch die Angabe '§ 25b' ersetzt. | |
Anlage 9 (zu § 25a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung | Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) |
--- *) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe '§ 25a' durch die Angabe '§ 25b' ersetzt. | |
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