Änderung § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin vom 01.08.2014

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


(Text alte Fassung)

Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik wird

(Text neue Fassung)

Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird

1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und

2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



 



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