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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin am 01.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 1 der 1. LandBauTMechAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LandBauTMechAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker und zur Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik | (Text neue Fassung) Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Ausbildungsdauer § 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild § 4 Durchführung der Berufsausbildung § 5 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung § 6 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung § 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 9 Mündliche Ergänzungsprüfung | |
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung |
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik | |
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes | |
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik wird | Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird |
1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und 2. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. | |
§ 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, | |
6. Qualitätsmanagement, | 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, |
7. Messen und Prüfen an Systemen, | |
8. Betriebliche und technische Kommunikation, 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden, 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 13. Messen und Prüfen, 14. Fügen, Trennen, Umformen, 15. Manuelles und maschinelles Bearbeiten, 16. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen, 17. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden, 18. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen, 19. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen, 20. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung, 21. Installieren von Maschinen und Anlagen, 22. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen, 23. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 24. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen, 25. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden. | 8. betriebliche und technische Kommunikation, 9. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 10. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten, 11. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 12. Messen und Prüfen, 13. Fügen, Trennen, Umformen, 14. manuelles und maschinelles Bearbeiten, 15. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen, 16. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden, 17. Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen, 18. Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen, 19. Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung, 20. Installieren von Maschinen und Anlagen, 21. Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen, 22. Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, 23. In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen, 24. Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden. |
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenauftrag, 2. Arbeitsplanung, 3. Funktionsanalyse und 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er | |
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen, b) Material disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen und in Betrieb nehmen sowie c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen und mechanischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren | a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbständig planen und umsetzen, b) Arbeitsmittel disponieren, Bauteile und Baugruppen montieren, elektrische, mechatronische und hydraulische Systeme aufbauen, instand setzen, in Betrieb nehmen und deren Funktion prüfen sowie c) Fehler und Störungen in elektrischen sowie hydraulischen, mechanischen und mechatronischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie die Arbeiten dokumentieren |
kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: | |
a) Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten und Inbetriebnehmen sowie jeweils Einstellen eines elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage, b) Diagnostizieren von Fehlern und Störungen in elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen sowie Beheben von Störungen und Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie c) systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an Bauteilen oder Baugruppen in zwei der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau- oder Kommunalwirtschaft; 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt erstellen und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die für das Prüfungsprodukt wesentlichen Hintergründe aufzeigen sowie Kunden über Einsatz und Instandhaltung unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten informieren und beraten kann; darüber hinaus soll der Prüfling drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren; 4. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgaben zwei und drei beziehen sich auf Nummer 2 Buchstabe c; 5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Prüfungsprodukt einschließlich des höchstens 30-minütigen Fachgesprächs in sieben Stunden und die Arbeitsaufgaben in sieben Stunden durchgeführt werden; 6. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 30 Prozent, das Fachgespräch mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentationen mit 40 Prozent zu gewichten. | a) Montieren, Inbetriebnehmen und Funktionsprüfung eines mechatronischen oder elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder einer Anlage, b) Diagnostizieren mit technischen Hilfsmitteln und Beheben von Fehlern und Störungen sowie Prüfen der Funktionen eines mechatronischen Systems an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage sowie c) systematische Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen an einem der nachfolgenden maschinentechnischen Funktionsbereiche: Verbrennungsmotor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Lenkung, Bremsanlage, Anbaugeräte, Zusatzausstattungen, Pumpensysteme, Heizsysteme sowie Maschinen, Geräte und Anlagen der Land-, Bau oder Kommunalwirtschaft; 3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag ein Prüfungsprodukt und zwei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und mittels praxisbezogener Unterlagen dokumentieren sowie über die Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen besteht; 4. das Prüfungsprodukt und die Arbeitsaufgaben können aus mehreren Teilaufgaben bestehen; 5. das Prüfungsprodukt bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a; 6. die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b und die Arbeitsaufgabe zwei auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe c; 7. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für die Arbeitsaufgaben je zwei Stunden; innerhalb der Zeit für die Arbeitsaufgaben soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden; 8. die Bearbeitung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation ist mit 40 Prozent und beide Arbeitsaufgaben einschließlich des situativen Fachgesprächs sind mit jeweils 30 Prozent zu gewichten. |
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) eine Problemanalyse durchführen, b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen, hydraulischen und elektrischen Komponenten, Werk- und Hilfsstoffe, Leitungen, Werkzeuge, Ersatzteile und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, c) Installations- und Montagepläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Umweltschutzbestimmungen und des Qualitätsmanagements unter Einbeziehung von Schaltplänen und Reparaturanleitungen planen und anwenden, d) funktionale Zusammenhänge an Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten darstellen sowie e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems; 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Maßnahmen zur Instandhaltung und Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, technische Unterlagen auswerten, b) Messwerte beurteilen, Auswirkungen von Einstellwerten auf das System beschreiben, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe ermitteln und darstellen, c) Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, d) Fehlerursachen lokalisieren und Schutzeinrichtungen prüfen sowie e) fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an land- oder baumaschinentechnischen Systemen; 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. | |
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung |
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden. | Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden. |
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik | |
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin | |
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 1 | 2 | 3/4 | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | | | c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri- terien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4*) | | | | 6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4*) | | | | 7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs- anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | 5*) | | | | 8 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 8) | a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do- kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra- gen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf- fung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar- stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü- cke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- tifizieren g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti- gen h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An- ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an- wenden k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau- lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher- heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an- wenden | 8*) | | | | 9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) | a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be- rücksichtigen b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be- achten d) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 3*) | | | | 10 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla- gen, Maschinen oder Geräten, anwenden | 3*) | | | | 11 | Warten, Prüfen und Ein- stellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben von Hand an- wenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar- beitsschritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig- keit prüfen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun- gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | 9 | | | | 12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 12) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert- barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab- legen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau- igkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichungen messen h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 16 | | | | --- *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3/4 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergrei- fen 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und doku- mentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll- und Istwertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maß- nahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4* | | | 6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4* | | | 7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7) | a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Grö- ßen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Sys- temen messen, prüfen und beurteilen c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs- anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren i) Prüfergebnisse dokumentieren | 5* | | | 8 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke anwenden c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbe- reichen sicherstellen d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen | | | | | | e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren f) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti- gen g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- gramme lesen und anwenden h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An- ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an- wenden i) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hy- draulischer Steuerungen und Kraftübertragungen le- sen und beachten j) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher- heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an- wenden k) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be- rücksichtigen l) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten m) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten n) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen | 11* | | | 9 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrich- tungen und Systemen sowie deren Schutzeinrich- tungen handhaben | 3* | | | 10 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 10) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, ins- besondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nach- füllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig- keit prüfen e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydrau- lische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Sys- temen messen und einstellen g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen h) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do- kumentieren | 9 | | | 11 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bau- teilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe- sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formge- nauigkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei- ßen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstel- len, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 16 | | | * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung | |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 1 | 2 | 3/4 | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei- ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach Verwendungszweck auswählen b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf- ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech- nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln | | 2*) | | | e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich- tigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführen | | 2*) | | | g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits- platzes treffen | | | | 3*) | 2 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 8) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord- nungspläne lesen und anwenden b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er- stellen und Stücklisten anfertigen c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen- normen anwenden d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und an- wenden e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie elektrischen und elektronischen Baugruppen und Systemen lesen und anwenden | | 3*) * | | | f) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an- wenden g) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Maschi- nen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Ersatzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen h) technische Sachverhalte in Form von Protokollen dokumentieren i) Kommunikation mit Lieferanten führen | | | 4*) | | 3 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) | a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs- vereinbarungen hinweisen b) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal- tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An- lagen informieren | | 2*) | | | c) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit über Einsatz und Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen beraten d) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungswün- sche dokumentieren und deren Umsetzung einleiten | | | | 4*) | 4 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- qualität beachten und anwenden b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren | | 2*) * | | | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen beitragen | | | 2*) | | d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be- werten e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei- gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra- gen | | | | 3*) | 5 | Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13) | a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Mess- schrauben, Messuhr und Lehren, messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren | | 2*) | | | b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen, Drücke und Fördermengen sowie elektrische und elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurteilen | | | | 6*) | 6 | Fügen, Trennen, Umformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 14) | a) Fügen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh- moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie- derverwendbarkeit prüfen cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein- pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstellen ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungs- richtlinien kleben ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen | | 3 | | | | | gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen- schaften und Verwendungszweck auswählen; Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen- beschaffenheit und der Anforderungen an die Lötstelle weich- und hartlöten hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein- schließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse sichtprüfen und nachbearbeiten b) Trennen aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit ortsfesten Maschinen trennen c) Umformen aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warm- biegeumformen bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten | | 6 | | | 7 | Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 15) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver- fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswäh- len, ausrichten und spannen d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, ins- besondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Maschi- nen bearbeiten f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß bear- beiten g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei- fen | | 4 | | | 8 | Warten, Prüfen und Ein- stellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebs- einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16) | a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs- sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs- angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder veranlassen b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservieren d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever- sorgung wiederherstellen e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um- drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War- tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein- stellen f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen, Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf- protokollen dokumentieren | | | 6 | | 9 | Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Abs. 2 Nr. 17) | a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kunden- angaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und pro- tokollieren b) Störungen und Fehler systematisch suchen, eingren- zen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri- sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitungen anwenden d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha- nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri- scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht- heit prüfen f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be- stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis- tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren und weiterleiten | | | 8 | | 10 | Instandsetzen von Fahr- zeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18) | a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhaltungs- plänen im Rahmen der vorbeugenden Instandhal- tung austauschen b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen, insbesondere an Motoren und deren Aggregaten, Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und Bremssystemen d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme instand setzen | | | | 16 | | | e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen prüfen g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel- len und Ergebnisse dokumentieren | | | | | 11 | Prüfen, Einstellen und Anschließen von mecha- nischen, hydraulischen, pneumatischen, elektri- schen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 19) | a) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup- pen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion prüfen b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- pretieren, Systeme testen c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen | | | 6 | | d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie- ren e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom- ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen | | | | 5 | f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen Komponenten nach Plänen und Vorschriften aufbau- en, prüfen und einstellen g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein- schließlich deren elektrotechnischer Komponenten messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku- mentieren h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugrup- pen prüfen und einstellen i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeiten beseitigen k) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen, hydraulischen und elektronischen Bauteilen und Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbeitungs- geräten, einstellen l) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie, vermessen, einstellen und dokumentieren m) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen oder Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen n) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck- verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen | | | | 11 | 12 | Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung (§ 3 Abs. 2 Nr. 20) | a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert vergleichen b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen | | | | 4 | 13 | Installieren von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 21) | a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hy- gienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und ab- sichern oder Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan- schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein- richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, per- sönliche Schutzausrüstung für den Montageauftrag festlegen und nutzen b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An- lagen prüfen c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer- ken anbringen d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för- dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs- ausgleiches verlegen e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs- technische Anlagen einbauen f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun- gen anbringen h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steu- er-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie För- dereinrichtungen, auf Funktion prüfen und einstellen i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen und in Betrieb nehmen k) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte ein- stellen und Übergabeprotokoll erstellen | | | | 10 | 14 | Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen (§ 3 Abs. 2 Nr. 22) | a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs- bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen feststellen, vor mechanischen Beschädigungen schützen c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und anwenden d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe- sondere zu Freileitungen, einhalten e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolations- beschädigungen, sowie Schalter auf Beschädigun- gen prüfen, Maßnahmen einleiten f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherun- gen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen, sowie Funktion von FI-Schutz- schaltern prüfen, Maßnahmen einleiten g) zulässige elektrische Leistung beachten h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen | | | | 5 | 15 | Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 23) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentieren b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher anbrin- gen c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen- dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz- systemen, aus- und umrüsten | | | | 6 | 16 | In- und Außerbetrieb- nehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 24) | a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durch- führen b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er- mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und dokumentieren c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und still- legen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von tech- nischen Schäden und Gefahren durchführen e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen | | | | 3 | 17 | Übergeben von Fahrzeu- gen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 25) | a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge- meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge- biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be- stimmungen und Anforderungen des Herstellers, do- kumentieren | | | | 2 | --- *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in dem Ausbildungsjahr 1 | 2 | 3/4 1 | 2 | 3 | 4 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Nummer 5) | a) Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkei- ten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften nach Verwendungszweck auswählen b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf- ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen c) Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messgeräte so- wie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen d) Halbzeug-, Normteil- und Ersatzteilbedarf aus tech- nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnun- gen, ermitteln | | 2 * | | e) Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilen | | | | | | f) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berück- sichtigung des Auftrages und der beteiligten Ge- werke planen, festlegen und ausführen | | 2* | | g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Ar- beitsplatzes treffen | | | | 3* 2 | Durchführen von quali- tätssichernden Maßnah- men (§ 3 Absatz 2 Nummer 6) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- qualität beachten und anwenden b) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren | | 2* | | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen beitragen | | | 2* | d) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmän- geln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behe- bung beitragen e) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzei- gen, dokumentieren und zu deren Behebung beitra- gen | | | | 3* 3 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Nummer 8) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamtzeichnungen und Anord- nungspläne lesen und anwenden b) technische Skizzen zum Fertigen von Bauteilen er- stellen und Stücklisten anfertigen c) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen- normen, anwenden d) Montage-, Ablauf- und Funktionspläne lesen und anwenden e) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Anleitungen zum Warten, Prüfen, Fehlersuchen, Montieren, Demontieren und Einstellen von mechanischen, hydraulischen sowie elektrischen und elektronischen Baugruppen und Systemen, lesen und anwenden f) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf den Nutzen von Service- und Instandhaltungs- vereinbarungen hinweisen g) Kunden über Bedienung, Funktion und Instandhal- tung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und An- lagen informieren | | 5* | | h) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und an- wenden i) Ersatzteildokumentationen nach Fahrzeug-, Ma- schinen-, Geräte- und Anlagentyp auswählen, Er- satzteile nach Arbeitsauftrag bestimmen j) technische Sachverhalte in Form von Protokollen dokumentieren k) Kommunikation mit Lieferanten führen | | | 4* | | | l) Kunden über Einsatz und Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen be- raten m) Abstimmungen mit Kunden treffen, Änderungs- wünsche dokumentieren und deren Umsetzung ein- leiten | | | | 4 * 4 | Messen und Prüfen (§ 3 Absatz 2 Nummer 12) | a) Form- und Lageabweichungen von Werkstücken und Bauteilen, insbesondere mit Messschieber, Messschrauben, Messuhr und Lehren, messen, prü- fen, beurteilen und dokumentieren | | 2* | | b) physikalische Größen, insbesondere Temperaturen, Drücke und Fördermengen sowie elektrische und elektronische Größen in Systemen messen, prüfen, beurteilen und dokumentieren c) Diagnosesysteme handhaben, Ergebnisse beurtei- len | | | | 6* 5 | Fügen, Trennen, Um- formen (§ 3 Absatz 2 Nummer 13) | a) Fügen aa) Schraubverbindungen nach Vorgabe in Bezug auf Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdreh- moment, Anzugsstufen und Sicherung herstellen bb) Verbindungs- und Sicherungselemente auf Wie- derverwendbarkeit prüfen cc) Pressverbindungen, insbesondere durch Ein- pressen, Schrumpfen und Dehnen herstellen dd) Klemm-, Stift- und Steckverbindungen herstel- len ee) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbei- tungsrichtlinien kleben ff) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen gg) Lötwerkzeuge, Lote, Flussmittel nach Eigen- schaften und Verwendungszweck auswählen; Bleche, Profile und Rohre aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächen- beschaffenheit und der Anforderungen an die Lötstelle weich- und hartlöten hh) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen, ein- schließlich - Nahtart unter Berücksichtigung der Werk- stoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfs- stoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen vorbereiten - Betriebsbereitschaft herstellen | | 9 | | | | ii) Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse sichtprüfen und nachbearbeiten b) Trennen aa) Bleche und Profile aus Stahl thermisch trennen bb) Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetal- len und Kunststoffen mit handgeführten sowie mit ortsfesten Maschinen trennen c) Umformen aa) Profile mit und ohne Vorrichtung kalt- und warmbiegeumformen bb) Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richten | | | | 6 | Manuelles und maschi- nelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 14) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrich- ten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsver- fahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe aus- wählen, ausrichten und spannen d) Werkstücke und Bauteile maschinell bearbeiten, insbesondere Bohrungen nach Allgemeintoleranzen durch Bohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke und Bauteile mit handgeführten Ma- schinen bearbeiten f) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß be- arbeiten g) handgeführte Werkzeuge und Bohrer scharf schlei- fen | | 4 | | 7 | Warten, Prüfen und Ein- stellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebs- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 15) | a) Motor- und Getriebeöle, Brems- und Hydraulikflüs- sigkeiten, Schmier- und Kühlmittel nach Wartungs- angaben kontrollieren, Diagnose durchführen oder veranlassen b) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen c) Fahrzeug-, Maschinen-, Geräte- und Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservieren d) Leistungszustand von Batterien prüfen, beurteilen und Funktionsfähigkeit der elektrischen Energiever- sorgung wiederherstellen e) Istwerte, insbesondere Winkel, Spiel, Druck, Um- drehfrequenz und Anzugsdrehmoment, nach War- tungsangaben mit Sollwerten vergleichen und ein- stellen f) Einzel- und Gesamtfunktionskontrollen durchführen, Arbeiten und Prüfergebnisse in Wartungs- und Prüf- protokollen dokumentieren | | | 6 | 8 | Eingrenzen und Bestim- men von Fehlern, Störun- gen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden (§ 3 Absatz 2 Nummer 16) | a) Fehler und Störungen unter Beachtung von Kun- denangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und protokollieren b) Störungen und Fehler systematisch suchen, ein- grenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung darstellen und beurteilen c) Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektri- sche und hydraulische, sowie Fehlersuchanleitun- gen anwenden d) Fehler und Störungen an den Schnittstellen mecha- nischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektri- scher und elektronischer Baugruppen eingrenzen e) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß und Dicht- heit prüfen f) Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden be- stimmen und dokumentieren sowie Gewährleis- tungs- und Regulierungsansprüche dokumentieren und weiterleiten | | | 8 | 9 | Instandsetzen von Fahr- zeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 17) | a) Verschleißteile nach Wartungs- und Instandhal- tungsplänen im Rahmen der vorbeugenden Instand- haltung austauschen b) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter Beachtung ihrer Funktionen auch mit Hilfe von Hebezeugen und Montagehilfen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen instand setzen, insbesondere an Motoren und deren Aggregaten, Kraftübertragungssystemen, Fahrwerken, Lenk- und Bremssystemen d) Kühl-, Lüftungs-, Pumpen- und Heizsysteme in- stand setzen e) elektrisch und elektronisch betätigte Einrichtungen sowie Kontrolleinrichtungen instand setzen f) im Rahmen der Instandsetzung Einzelfunktionen prüfen g) Bauteile, Baugruppen und Anlagen montieren h) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstel- len und Ergebnisse dokumentieren | | | | 16 10 | Prüfen, Einstellen und Anschließen von mecha- nischen, hydraulischen, pneumatischen, elektri- schen und elektronischen Anlagen und Systemen (§ 3 Absatz 2 Nummer 18) | a) elektrische und elektronische Bauteile und Bau- gruppen nach Schaltplänen anschließen und auf Funktion prüfen b) Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle inter- pretieren, Systeme testen c) Steuerprogramme eingeben, ändern und testen | | | 6 | d) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer Systeme mit elektronischen Komponenten lesen und skizzie- ren e) Hydraulikschaltungen mit elektrotechnischen Kom- ponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließen | | | | 5 | | f) Pumpen- und Heizsysteme mit elektrotechnischen Komponenten nach Plänen und Vorschriften auf- bauen, prüfen und einstellen g) physikalische Größen hydraulischer Systeme ein- schließlich deren elektrotechnischer Komponenten messen, einstellen, Funktionen prüfen und doku- mentieren h) Funktion von mechanischen Bauteilen und Bau- gruppen prüfen und einstellen i) Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeiten beseitigen j) kundenspezifische Einstelldaten an mechanischen, hydraulischen und elektronischen Bauteilen und Steuerungen, insbesondere mit Datenverarbei- tungsgeräten, einstellen k) Fahrwerksgeometrie, insbesondere Lenkgeometrie, vermessen, einstellen und dokumentieren l) mechanische und hydraulische Bremsanlagen auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen oder Druckluftsysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstel- len m) Druckluftversorgungssysteme auf Funktionen, Leck- verluste und Betriebssicherheit prüfen und einstellen | | | | 11 11 | Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissi- onsminderung (§ 3 Absatz 2 Nummer 19) | a) Istwert der Abgaszusammensetzung ermitteln und mit Sollwert vergleichen b) Abgaszusammensetzung auf Sollwert einstellen | | | | 4 12 | Installieren von Maschi- nen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 20) | a) Arbeitsplatz auf Montagestellen unter besonderer Beachtung des Feuer- und Tierschutzes und der Hygienevorschriften auf Hofanlagen einrichten und absichern oder Montagestelle mit Materiallager, Versorgungsan- schlüssen, Unterkunft und Reparaturwerkstatt ein- richten, Sicherung der Montagestelle, insbesondere durch Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchfüh- ren, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen, persönliche Schutzausrüstung für den Montageauf- trag festlegen und nutzen b) Standort für das Aufstellen und Befestigen von An- lagen prüfen c) Trage- und Befestigungskonstruktionen an Bauwer- ken anbringen d) Rohrleitungen unter Berücksichtigung der zu för- dernden Medien, des Gefälles und des Dehnungs- ausgleiches verlegen e) Armaturen und Fördereinrichtungen in versorgungs- technische Anlagen einbauen f) Anlagen und Systeme aufstellen und anschließen g) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun- gen anbringen | | | | 10 | | h) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Fördereinrichtungen, auf Funktion prüfen und ein- stellen i) Anlagen unter Beachtung technischer Unterlagen und organisatorischer Rahmenbedingungen prüfen und in Betrieb nehmen j) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen, auf Sollwerte einstellen und Übergabeprotokoll erstellen | | | | 13 | Herstellen und Prüfen von elektrischen Stroman- schlüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 21) | a) Unfallverhütungsvorschriften im Niederspannungs- bereich für Innen- und Außenanlagen entsprechend der VDE-Bestimmungen beachten und anwenden b) Lage von elektrischen Anschlüssen und Leitungen feststellen, vor mechanischen Beschädigungen schützen c) Gefahren einschätzen, Schutzarten beachten und anwenden d) Mindestabstände zu elektrischen Anlagen, insbe- sondere zu Freileitungen, einhalten e) elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolati- onsbeschädigungen, sowie Schalter auf Beschädi- gungen prüfen, Maßnahmen einleiten f) elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsiche- rungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktste- cker und -kupplungen, sowie Funktion von FI- Schutzschaltern prüfen, Maßnahmen einleiten g) zulässige elektrische Leistung beachten h) Drehrichtung von Elektromotoren prüfen | | | | 5 14 | Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Nummer 22) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentieren b) Bedienungsanweisungen sichtbar und sicher an- bringen c) Fahrzeuge und Maschinen für spezielle Verwen- dungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz- systemen, aus- und umrüsten | | | | 6 15 | In- und Außerbetriebneh- men von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Nummer 23) | a) Maßnahmen zur Entkonservierung treffen und durchführen b) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung in Betrieb nehmen, insbesondere Betriebsmittelstände überprüfen, Betriebsdaten er- mitteln, mit Sollwerten vergleichen, einstellen und dokumentieren c) Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit überprüfen d) Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen nach Betriebsanleitung außer Betrieb nehmen und stillle- gen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von techni- schen Schäden und Gefahren durchführen e) Maßnahmen zur Konservierung durchführen | | | | 3 16 | Übergeben von Fahrzeu- gen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden (§ 3 Absatz 2 Nummer 24) | a) Kunden auf die Bedienungsanleitung und die allge- meine Betriebserlaubnis hinweisen und beraten b) Kunden in Funktionsweisen und Anwendungsge- biete einweisen, insbesondere in Bedienung, Pflege und Wartung sowie Sicherheitsvorschriften c) Übergabe, insbesondere nach den gesetzlichen Be- stimmungen und Anforderungen des Herstellers, dokumentieren | | | | 2 * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
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