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§ 1 - Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
V. v. 05.08.2008 BGBl. I S. 1649 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 211
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 102-1-3 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.09.2008; FNA: 102-1-3 Staatsangehörigkeit
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§ 1 Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei denen jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige gewählt werden muss.
(2) Die aus dem Fragenkatalog in Anlage 1 erstellten 100 Fragebögen enthalten 33 Fragen, darunter jeweils drei aus den Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer wohnt. Die Fragebögen werden nicht veröffentlicht.
(3) Der Einbürgerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten mindestens 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sind.
(4) Über das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck ausgestellt. Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenüber der dann zuständigen Behörde fort.
(5) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem Rahmencurriculum in Anlage 2, das für die Durchführung von Einbürgerungskursen verbindlich ist.
Zitierungen von § 1 EinbTestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinbTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinbTestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Integrationskurstestverordnung (IntTestV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801
§ 3 IntTestV Prüfungsumfang und Prüfungsdauer
... schriftliche Prüfung. Der Prüfungsumfang und die Prüfungsdauer entsprechen § 1 Absatz 1 bis 3 der Einbürgerungstestverordnung in Verbindung mit deren Anlage ...
§ 10 IntTestV Bewertung der Prüfungsergebnisse
... § 2 Absatz 1 der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungstestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in ...
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