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§ 4 - Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
V. v. 05.08.2008 BGBl. I S. 1649 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 211
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 102-1-3 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.09.2008; FNA: 102-1-3 Staatsangehörigkeit
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§ 4 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke der Durchführung des Einbürgerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Prüfungsteilnehmer erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.
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Zitierungen von § 4 EinbTestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EinbTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinbTestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EinbTestV Verfahren des Einbürgerungstests unter Mitnutzung von Prüfstellen des Bundesamtes
... benannten Prüfstelle einen Prüfungstermin unter Angabe der in § 4 Satz 1 genannten Daten. Ein Anbieter eines Einbürgerungskurses, der nicht selbst zum Kreis ...
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