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Anlage 2 - Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
V. v. 05.08.2008 BGBl. I S. 1649 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 211
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 102-1-3 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.09.2008; FNA: 102-1-3 Staatsangehörigkeit
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Anlage 2 Rahmencurriculum für den Einbürgerungskurs
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
siehe Anlageband zu BGBl. I 2008 Nr. 35
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl108035.pdf
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl108035.pdf
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Zitierungen von Anlage 2 EinbTestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EinbTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinbTestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EinbTestV Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs
... und Lerninhalte des Einbürgerungskurses ergeben sich aus dem Rahmencurriculum in Anlage 2 , das für die Durchführung von Einbürgerungskursen verbindlich ist. ...
§ 3 EinbTestV Verfahren des Einbürgerungstests über Landesstellen
... und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf entsprechend § 2 Abs. 3 sowie für die Testauswertung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach ...
§ 4 EinbTestV Datenerhebung und -verarbeitung
... Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke der Durchführung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8332/a156064.htm