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Teil 1 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011
§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
1Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. 2Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) G. v. 12. April 2011 BGBl. I S. 619 m.W.v. 1. Mai 2011
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),
- 2.
- die der Luft oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
- 3.
- die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie),
- 4.
- 1die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. 2Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. 3Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energieträger anerkannt:
- a)
- Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
- b)
- biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
- c)
- Deponiegas,
- d)
- Klärgas,
- e)
- Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und
- f)
- Pflanzenölmethylester, und
- 5.
- die dem Erdboden oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren Energien).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
- 2.
- Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,
- 3.
- grundlegende Renovierung jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren
- a)
- ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und
- b)
- mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden,
- 4.
- Nutzfläche
- a)
- bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung,
- 5.
- 1öffentliches Gebäude jedes Nichtwohngebäude, das
- a)
- sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und
- b)
- genutzt wird
- aa)
- für Aufgaben der Gesetzgebung,
- bb)
- für Aufgaben der vollziehenden Gewalt,
- cc)
- für Aufgaben der Rechtspflege oder
- dd)
- als öffentliche Einrichtung.
- 6.
- öffentliche Hand
- a)
- jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
- b)
- jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar
- aa)
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
- bb)
- über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- cc)
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,
- 7.
- Sachkundiger jede Person, die
- a)
- nach § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für Wohn- oder Nichtwohngebäude gilt, oder
- b)
- zertifiziert ist
- aa)
- nach Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern nach Maßgabe des § 16a oder
- bb)
- nach einem Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifikationssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),
- 8.
- Verpflichteter jede Person, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,
- 9.
- 1Wärme- und Kälteenergiebedarf die Summe
- a)
- der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge und
- b)
- der zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge,
- 10.
- a)
- Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und
- b)
- Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.
Text in der Fassung des Artikels 261 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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