Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des EEWärmeG am 29.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2010 durch Bekanntmachung LRAbwBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEWärmeG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2010 geltenden Fassung
EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien
    § 3 Nutzungspflicht
    § 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
    § 5 Anteil Erneuerbarer Energien
    § 6 Versorgung mehrerer Gebäude
    § 7 Ersatzmaßnahmen
    § 8 Kombination
    § 9 Ausnahmen
    § 10 Nachweise *)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 11 Überprüfung
(Text neue Fassung)

    § 11 Überprüfung *)
    § 12 Zuständigkeit
Teil 3 Finanzielle Förderung
    § 13 Fördermittel
    § 14 Geförderte Maßnahmen
    § 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
Teil 4 Schlussbestimmungen
    § 16 Anschluss- und Benutzungszwang
    § 17 Bußgeldvorschriften
    § 18 Erfahrungsbericht
    § 19 Übergangsvorschrift
    § 20 Inkrafttreten
    Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15) Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Ausnahmen


Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn

1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder

b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.



2. 1 die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. 2 Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.


---
*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Überprüfung




§ 11 Überprüfung *)


(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

vorherige Änderung

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



(2) 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


---
*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)