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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
Abschnitt 3 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Abschnitt 3 Aufsicht und Anerkennung
§ 12 Aufsicht
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten und den Personen oder Unternehmen, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind, Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 14 Anerkennung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,
- 2.
- einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,
- 3.
- die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 4.
- einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.
§ 15 Rechnungslegung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.
§ 16 Anzeigepflichten
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
- 2.
- die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
- 3.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und
- 4.
- das Einstellen des Geschäftsbetriebs.
§ 17 Aufhebung und Abberufung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
- 1.
- sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,
- 2.
- das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung geleistet werden.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben.
(3) Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Aufhebung der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der Anerkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapitalbeteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft veräußert.
(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters verlangen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung
Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
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