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Abschnitt 4 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)


Abschnitt 4 Steuerliche Regelungen

§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)



Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.
kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

2.
Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,

3.
Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,

4.
Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

5.
Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.

Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

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Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 19 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben


§ 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften *)



Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil von 200.000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe „den Steuerpflichtigen" ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 800.000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

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Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 20 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben