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Änderung § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 15.01.2013
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 32 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft. |
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1694) außer Kraft. |
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