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Änderung § 13 FlugfunkV vom 01.06.2019
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§ 13 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung | § 13 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr | |
(Text alte Fassung) (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt: | (Text neue Fassung) (1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt: |
1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder 2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind. (2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur. (3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen. |
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