Änderung Anlage 2 FlugfunkV vom 16.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV am 16. April 2009 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
Anlage 2 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 86

b) zum Erwerb des BZF I | 100

2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100

c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99

3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung |

a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71

c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89

4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4 | 94

5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100

6 | Ausstellen |

a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30

7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) | 37

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde
(§ 14) | 51

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
ohne vereinfachte Prüfung | 49

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
mit vereinfachter Prüfung | 100

8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit;
Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed