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Änderung Anlage 2 FlugfunkV vom 16.04.2009
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Anlage 2 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | Anlage 2 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis |
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren: 1 | 2 | 3 Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | a) zum Erwerb des BZF II | 86 b) zum Erwerb des BZF I | 100 2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83 b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100 c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99 3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung | a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56 b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71 c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89 4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini- gung nach § 15 Absatz 4 | 94 5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100 6 | Ausstellen | a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30 7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 | a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) | 37 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug- nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 51 d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung | 49 e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Prüfung | 100 8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
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