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Änderung § 3 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 3 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 3 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

(Text neue Fassung)

Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

1. die Vollendung

vorherige Änderung

a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,

b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst,

2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und

3.
das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden.




a) des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,

b) des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,

2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,

3.
für das AZF E das Innehaben des BZF E und

4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.