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Änderung § 18 JVKostO vom 28.12.2010

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§ 18 JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 18 JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

Die nicht reichsrechtlichen Vorschriften über Gebühren für Amtshandlungen der Justizverwaltung und für sonstige in den Bereich dieser Vorordnung fallende Angelegenheiten treten außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.