Tools:
Update via:
Änderung § 18 WoGG vom 30.12.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WoGRefG am 30. Dezember 2008 und Änderungshistorie des WoGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 18 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen | |
(Text alte Fassung) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen: | (Text neue Fassung) 1 Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen: |
1. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist; | |
2. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; 3. bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; | 2. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; 3. bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; |
4. bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist. | |
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen. | 2 Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8380/al0-15235.htm