Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 WoGG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 55 SVReformG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des WoGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 45 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 88 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


1 Personen, die

a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. 2 § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.