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Änderung § 18 WoGG vom 30.12.2008
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§ 18 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung | § 18 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen | |
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen: 1. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist; 2. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 6 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; | |
(Text alte Fassung) 3. bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; | (Text neue Fassung) 3. bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; |
4. bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist. Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen. |
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