§ 4 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes

Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),

2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und

3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.



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